In bestimmten im § 3a Abs. 15 und 16 UStG (samt Verordnungsermächtigung) geregelten Fällen kommt es zu einer Leistungsortverlagerung bei Drittlandsbezug insbesondere um Wettbewerbsverzerrungen oder Doppel- bzw. Nichtbesteuerungen zu verhindern.
Leistungsverlagerung ins Inland (UStR 2000, Rz 642v bis x)

