Im Rahmen von Kinderschikursen wurde auch die Leistung „Kindermenü mit Getränk und Betreuung über Mittag“ angeboten. Für diese einheitliche Leistung kann der ermäßigte Steuersatz von 10 % nicht angewandt werden. Die Betreuung der minderjährigen Kinder (von drei bis acht Jahren) über Mittag ist als wesentlicher Leistungsinhalt zu sehen, daher ist die Gesamtleistung (einschließlich Menü) mit 20 % USt zu versteuern
UFS vom 1.10.2009, GZ RV/0345-S/06.

