Liegt unbestritten eine innergemeinschaftliche Lieferung vor, kann der erforderliche Buchnachweis auch nachträglich erbracht werden. Nur aufgrund des verspäteten Vorlegens des Buchnachweises kann somit die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht verwehrt werden (VwGH 2.9.2009, 2005/15/0031).
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