Der Betreiber einer privaten Anlage zur Stromgewinnung wird nicht dadurch unternehmerisch tätig, dass er regelmäßig Strom an den Netzbetreiber verkauft. Unternehmerisch wird die Tätigkeit erst, wenn die Menge des erzeugten Stroms dauerhaft deutlich größer ist als die privat verbrauchte Strommenge. Das gilt auch dann, wenn der Strom mangels Speichermöglichkeit zur Gänze in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird. Der Vorsteuerabzug aus der Errichtung der Photovoltaikanlage stehtnur zu, wenn die erzeugte Strommenge doppelt so groß oder größer ist als der zum Privatverbrauch benötigte Strom.

