Eine Körperschaft öffentlichen Rechts veranstaltete 2004 einen „Sommernachtstanz“ mit Einnahmen von € 70.000,- und Ausgaben von € 204.000,-. Der UFS qualifizierte diese Veranstaltung als eine nichtunternehmerische Tätigkeit, da solche Bälle primär der Pflege gesellschaftlicher Kontakte dienen und beim Auftreten von Verlusten auf fehlende Ertragsabsicht schließen lassen (UFS GZ RV/0508-G/07 vom 8.7.2009).
Anmerkung:

