Sicherungsübereignung liegt vor, wenn ein fremdfinanzierter Liefergegenstand als Sicherheit auf den Kreditgeber (Bank) übertragen wird. Das zivilrechtliche Eigentum geht dabei auf die Bank (=Sicherungsnehmer) über, der Liefergegenstand bleibt aber zur freien Verfügung beim Erwerber (= Schuldner, Sicherungsgeber). Nach Wegfall des Sicherungsgrundes (zB Tilgung des Finanzierungskredits) wird das zivilrechtliche Eigentum wieder auf den Sicherungsgeber rückübertragen.

