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Übergang der Steuerschuld bei der Lieferung von sicherungsübereigneten Gegenständen und Gegenständen unter Vorbehaltseigentum, Heft 56/2009

USt 2009, 2 Heft 56 v. 6.10.2009

Sicherungsübereignung liegt vor, wenn ein fremdfinanzierter Liefergegenstand als Sicherheit auf den Kreditgeber (Bank) übertragen wird. Das zivilrechtliche Eigentum geht dabei auf die Bank (=Sicherungsnehmer) über, der Liefergegenstand bleibt aber zur freien Verfügung beim Erwerber (= Schuldner, Sicherungsgeber). Nach Wegfall des Sicherungsgrundes (zB Tilgung des Finanzierungskredits) wird das zivilrechtliche Eigentum wieder auf den Sicherungsgeber rückübertragen.

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