Der Chevrolet Captiva weist kein „kastenwagenförmiges“ Äußeres auf. Er verfügt über eine deutlich abgesetzte Motorhaube und ähnelt optisch einem SUV mit großer Bodenfreiheit. Bei Fehlen eines kastenwagenförmigen Äußeren sind aber die Voraussetzungen für einen Kleinbus gem. § 5 der Verordnung BGBl II Nr. 193/2002 nicht erfüllt. Daher sind die mit der Anschaffung und dem Betrieb des Chevrolet Captiva in Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge nicht abzugsfähig (VwGH 8.7.2009, 2009/15/0114).

