Leitsatz: Ein Vorsteuerabzug von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten privat genutzter Gebäudeteile ist weiterhin ausgeschlossen.
Rechtslage und Ausgangssituation
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (vor allem bekannt als „Seeling-Urteil“) berechtigt ein zum Unternehmen gehörender Gegenstand (dazu gehören auch Grundstücke) grundsätzlich zum vollen Vorsteuerabzug, auch wenn er teilweise privat genutzt wird. Die Rückverrechnung des Vorsteuerabzuges für die Privatnutzung erfolgt nach österreichischem Recht z.B. bei beweglichen Gegenständen durch die Eigenverbrauchsbesteuerung (insb. § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a UStG), die in Art. 26 Abs. 1 der MwStSystRL (Nachfolgebestimmung zu Art. 6 Abs. 2 der Sechsten MwST-RL) gemeinschaftsrechtlich gedeckt ist.

