Das Vorsteuerabzugsrecht ist für den Erklärungszeitraum auszuüben, in dem die beiden erforderlichen Voraussetzungen - Lieferung der Gegenstände oder Bewirkung der Dienstleistung und Vorliegen einer mehrwertsteuergerechten Rechnung - vorliegen (VwGH 22.4.2009, 2007/15/0143).
Sachverhalt:

