Gem. § 3 Abs. 1 des Ärztegesetzes idgF ist die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes auch in einer ärztlichen Gruppenpraxis (Praxisgemeinschaft) zulässig. Das Ärztegesetz lässt dabei als Rechtsform aber nur die Offene Gesellschaft zu; dieser offenen Gesellschaft dürfen nur zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte, Zahnärzte und Dentisten als persönlich haftende Gesellschafter angehören.

