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Die Umsätze von ärztlichen Praxisgemeinschaften, Heft 52/2009

USt 2009, 2 Heft 52 v. 5.6.2009

Gem. § 3 Abs. 1 des Ärztegesetzes idgF ist die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes auch in einer ärztlichen Gruppenpraxis (Praxisgemeinschaft) zulässig. Das Ärztegesetz lässt dabei als Rechtsform aber nur die Offene Gesellschaft zu; dieser offenen Gesellschaft dürfen nur zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte, Zahnärzte und Dentisten als persönlich haftende Gesellschafter angehören.

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