Nach dem Vorarlberger Bestattungsgesetz ist die Gebühr für die Inanspruchnahme der Aufbahrungshalle zwingend durch Bescheid vorzuschreiben. Daher handelt es sich um eine hoheitliche Tätigkeit. Der Vorsteuerabzug von den Errichtungskosten der Aufbahrungshalle ist daher nicht möglich (VwGH 4.2.2009, 2006/15/0220).
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