• Allgemeines
Tätigt ein Unternehmer sowohl Umsätze, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, als auch andere Umsätze (steuerpflichtige, echt steuerfreie oder nicht steuerbare), sind die Vorsteuern in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen.

