Die Ehegatten A und B waren Eigentümer eines Einfamilienhauses und vermieteten als Ehegattengemeinschaft einen Teil des Einfamilienhauses für den Betrieb eines (nicht vorsteuerabzugsberechtigten) zahntechnischen Labors samt den erforderlichen Einrichtungsgegenständen. Der ursprüngliche Umsatzsteuerbescheid wurde vom Finanzamt aufgehoben, da das Bestandverhältnis nicht anerkannt wurde. Die Zwischenschaltung einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Vermietungsgesellschaft statt direktem Leistungsbezug durch den nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Zahntechniker stellt eine nach dem Gemeinschaftsrecht missbräuchliche Praxis dar. Die Berufungswerber beantragten mit Berufung die „Aufhebung des Aufhebungsbescheides“ und damit die Wiederherstellung des ursprünglichen Umsatzsteuerbescheides.

