Internate und Schülerheime, die öffentlichen Schulen bzw. Schulen mit Öffentlichkeitsrecht angeschlossen sind, zählen zum Unternehmensbereich des betreffenden Schulerhalters. Schulen mit Öffentlichkeitsrecht sind z.B. die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und die Schulen von kirchlichen Orden oder Kongregationen. Betroffen sind die Tatbestände „Beherbergung und Verpflegung“, wobei grundsätzlich die Umsatzsteuerbefreiung für Jugendheime (§ 6 Abs. 1 Z 23 UStG) gilt. Der Schulerhalter kann jedoch für diese Umsätze zur Steuerpflicht optieren. Wird optiert, unterliegen diese Umsätze aus

