vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Internate und Nachmittagsbetreuung, Heft 50/2009

USt 2009, 2 Heft 50 v. 3.4.2009

Internate und Schülerheime, die öffentlichen Schulen bzw. Schulen mit Öffentlichkeitsrecht angeschlossen sind, zählen zum Unternehmensbereich des betreffenden Schulerhalters. Schulen mit Öffentlichkeitsrecht sind z.B. die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und die Schulen von kirchlichen Orden oder Kongregationen. Betroffen sind die Tatbestände „Beherbergung und Verpflegung“, wobei grundsätzlich die Umsatzsteuerbefreiung für Jugendheime (§ 6 Abs. 1 Z 23 UStG) gilt. Der Schulerhalter kann jedoch für diese Umsätze zur Steuerpflicht optieren. Wird optiert, unterliegen diese Umsätze aus

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!