Funktionsgebühren, die ein Unternehmer als Funktionär einer Körperschaft öffentlichen Rechts erhält, sind keine steuerbaren Umsätze. Voraussetzungen sind, dass diese Unternehmer als Organe dieser Körperschaft auftreten und innerhalb eines festgesetzten Gebietes bzw. Bereiches mit entsprechender Entscheidungsbefugnis ausgestattet sind.
Beispiele für solche Organe:

