Mit der nach außen hin durch Abschluss der Nutzungsverträge erkennbaren Änderung der Absicht dahingehend, die zu errichtenden Wohnungen nunmehr steuerpflichtig vermieten zu wollen, und mit der durch den Abschluss der Nutzungsverträge eingetretenen Bindung trat damit eine Änderung der Voraussetzungen gem. § 12 Abs. 11 UStG ein (VwGH 11.11.2008, 2006/13/0070).
Sachverhalt:

