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Vermietung einer Segeljacht, Heft 47/2009

USt 2009, 2 Heft 47 v. 7.1.2009

Wenn ein österreichischer Unternehmer ein Beförderungsmittel, also z.B. auch eine Segeljacht vermietet, so liegt der Leistungsort gem. § 3a Abs. 12 UStG im Inland. Die Mieterlöse unterliegen grundsätzlich der österreichischen Umsatzsteuer, auch wenn die Jacht vor kroatischen Gewässern kreuzt. Eine Ausnahme von dieser Regelung besteht in folgenden Fällen:

Die Nutzung muss nachweislich im Drittland erfolgen

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