Ob eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, bedarf Feststellungen, die sich auf den jeweiligen Beleg beziehen. Dass ein Unternehmer „in der Folge nicht mehr greifbar“ gewesen ist, begründet für sich allein noch nicht, weshalb ihm im Streitzeitraum eine Leistungserbringung (gegebenenfalls durch Subunternehmer) nicht möglich gewesen sein sollte (VwGH 9.7.2008, 2005/13/0042).
Sachverhalt:

