Stellt das Finanzamt im Zuge einer Prüfung fest, dass Eingangsrechnungen fehlerhaft bzw. mangelhaft sind (z.B. fehlende UID, kein gesonderter Ausweis der USt, keine handelsüblichen Bezeichnungen der Lieferungen und Leistungen, keine fortlaufende Rechnungsnummer u.a.), ist der Rechnungsempfänger nicht berechtigt, die Rechnungen selbst zu korrigieren (UStR 2000, Rz 1738).

