Die Verpflegung und Nachmittagsbetreuung von Schülern an ganztägigen öffentlichen Schulen stellt keinen Betrieb gewerblicher Art dar. Die Einhebung von Unkostenbeiträgen von den Eltern nach den jeweiligen Schulorganisationsgesetzen der Länder schafft keinen solchen Betrieb. Es liegt daher keine Umsatzsteuerpflicht vor und es sind auch die Vorsteuern nicht abzugsfähig (UStR 2000, Rz 272).
