Eine Rechnung, die zum Vorsteuerabzug berechtigen soll, muss gem. § 11 Abs. 1 UStG neben den anderen Merkmalen auch die dem Unternehmer (Leistungserbringer) vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) aufweisen. In den USt-Richtlinien 2000 Rz. 1539 ist vorgesehen, dass die inhaltliche Richtigkeit der UID bis auf weiteres nicht vom Leistungsempfänger zu überprüfen ist. Der UFS war jedoch in einer Berufungsentscheidung anderer Meinung.
Sachverhalt:
