Durchlaufende Posten sind keine steuerbaren Umsätze, daher auch nicht in die UVA bzw. in die Umsatzsteuererklärung aufzunehmen. Als Durchlaufposten gelten allerdings gem. § 4 Abs. 3 UStG nur Beträge, die ein Unternehmer im Namen und für Rechnung eines Anderen vereinnahmt und verausgabt. Auch bei der Gewinner-
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