Die Errichtung eines Steges im Rahmen des Radwegenetzes erfolgt im Rahmen des Hoheitsbereiches einer Stadt und berechtigt daher nicht zum Vorsteuerabzug, auch wenn auf diesem Steg dann Werbemaßnahmen durchgeführt werden (VwGH 19.4.2007, 2004/15/0091).
Sachverhalt:
