Sachverhalt
Ein Tierarzt hatte in Liechtenstein seinen Ort der Geschäftsleitung (Büro mit Parkplatz). Die eigentliche tierärztliche Tätigkeit übte er mit seinem Praxismobil jeweils vor Ort aus, und zwar sowohl in Österreich als auch in der Schweiz und in Liechtenstein. Für die in Österreich erbrachten Leistungen schrieb das Finanzamt österreichische Umsatzsteuer vor. Dagegen richtete sich die Berufung des Tierarztes.
