Wenn ein Weingut nicht erwerbstypisch bewirtschaftet wird, liegt steuerliche Liebhaberei vor (keine USt-Pflicht und kein Vorsteuerabzug) und die Verluste aus dem Weinbau sind steuerlich nicht ausgleichsfähig. Der Berufungswerber erzielte seit einigen Jahren keine Umsätze mehr, sondern erklärte nur noch einen geringen Eigenverbrauch, wobei die Höhe der Ausgaben jedoch fast unverändert blieb. Es liegt somit eine Freizeitbeschäftigung vor (UFS vom 15.1.2007 GZ RV/0493-W/0).
