Sachverhalt:
Die Eltern übertrugen der Tochter ein überwiegend fremdvermietetes Gebäude im Rahmen einer Schenkung gegen Einräumung des lebenslangen unentgeltlichen Wohnrechts, wobei die Kosten für Beleuchtung, Beheizung und die Betriebskosten (weiterhin) von den Eltern zu bezahlen waren.
