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Wer anzeigt und meldet, ist nicht gemeinnützig

SteuerrechtJudikaturMag. Johann Fischerlehner, Mag. Norbert UngarUFS journal 2013, 270 - 272 Heft 7 und 8 v. 1.7.2013

Normen: § 40 Abs 1 BAO; §§ 34 ff BAO; § 24 Abs 4 Z 3 KStG

Schlagwörter:

GmbH; Gemeinnützigkeit; Körperschaftsteuer; Aufrechterhaltung von Ordnung und Sauberkeit; Stadt; Tochtergesellschaft; gemeinnützige; Auslagerung von Aufgaben; Gemeinde; Hoheitsbereich; ausgelagerte; Gebot der Unmittelbarkeit; Förderung der Allgemeinheit; Tätigkeit;

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