Zusammenfassung: Diese Entscheidung stellt fest, dass die Zustimmung des Landes zum Grundstückserwerb keine aufschiebende Bedingung im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 8 Abs 2 GrEStG
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Diese Entscheidung stellt fest, dass die Zustimmung des Landes zum Grundstückserwerb keine aufschiebende Bedingung im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 8 Abs 2 GrEStG
Schlagwörter:
