Zusammenfassung: Die Entscheidung befasst sich mit der vorläufigen Nichtanerkennung von Umschulungsaufwendungen einer Pensionistin als Werbungskosten.
Rechtsgrundlagen: § 200 Abs 1 BAO; § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988; § 200 Abs 2 BAO; § 295a BAO
Schlagwörter:

