Zusammenfassung: Der UFS beschäftigt sich in dieser Entscheidung mit einem Fall, in dem der Berufungswerberin (hier: ein deutsches Unternehmen) im Zuge einer Außenprüfung nach § 150 BAO die Entrichtung der NoVA und die Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer vorgeschrieben wurde. Das gegenständliche Unternehmen beschäftigte Außendienstmitarbeiter in österreichischem Bundesgebiet, welchen unter anderem Dienstwägen zur Verfügung gestellt wurden. Am Ende des Beitrages gibt die Autorin Hinweise für die Praxis.

