Zusammenfassung: Im vorliegenden Fall machte der Alleingesellschafter und Gesellschafter-Gf einer GmbH geltend, dass er im gegenständlichen Wirtschaftsjahr auf seine Vergütung verzichtet habe und daher keine Einnahme angesetzt werden dürfe. Der UFS führte aus, warum ein solcher Verzicht nicht auf fremdübliche Art und Weise abgeschlossen worden sei und daher den Ausführungen des Berufungswerbers nicht zu folgen war. Er legte außerdem dar, warum das Argument, es habe sich um eine Nutzungseinlage gehandelt, ebenfalls nicht zielführend sei.
