Zusammenfassung: Die Entscheidung befasste sich mit einem Berufungswerber, der in der Schweiz seinen offiziellen Betriebs- und Wohnsitz hatte, den Mittelpunkt der Lebensinteressen und den Ort seiner Geschäftsleistung aber im Inland hatte. Der Betriebsprüfer ging daher aus, dass die Schweizer Adressen keine Betriebsstätten im Sinn des DBA Schweiz waren.

