Zusammenfassung: Ist das Aufbacken von Teiglingen als Bearbeitung von Lebensmitteln zu qualifizieren gem. den Bestimmungen der Pauschalierungsverordnung (VO des BMF über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuer bei nichtbuchführenden Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändlern)? Kann daher die Gewinnpauschalierung geltend gemacht werden, oder ist die Gewinnermittlung nach den allgemeinen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes vorzunehmen? Lenneis widmet sich im vorliegenden Beitrag einer Entscheidung des UFS aus dem März 2011, in der der Senat zu diesen Fragen Stellung nahm. Mit Praxishinweisen des Verfassers.

