§ 303 Abs 4 BAO; § 299 BAO; § 289 Abs 2 BAO; § 273 Abs 1 lit a BAO; § 276 Abs 1 BAO
In gegenständlicher Entscheidung des UFS stellten sich Fragen betreffend das Rechtsinstitut der "entschiedenen Sache" ("res iudicata") iVm der durch Berufungsvorentscheidung erfolgten Aufhebung von Wiederaufnahmebescheiden. Mit Praxishinweisen der Verfasserin ua im Hinblick auf die praktische Bedeutung dieser Entscheidung.

