Zusammenfassung: Der UFS prüfte, ob die Kosten für die Gebärmutterhalskrebsvorsorgeimpfung der beiden Töchter der Berufungswerberin und die Kosten für eine optische Sonnenbrille außergewöhnliche Belastungen gem § 34 EStG sind.
Rechtsgrundlagen: § 19 EStG; § 34 EStG

