§ 4a EStG; § 18 EStG
In diesem Fall war strittig, ob Zahlungen an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften, die zweckgewidmet an "begünstigte" Empfänger iSd § 4a Z 1 EStG (hier Katholisch-Theologische Privatuniversität in Linz) geleistet werden, abzugsfähige Betriebsausgaben oder Sonderausgaben gem § 18 Abs 1 Z 5 EStG darstellen.

