Zusammenfassung: Der UFS beschäftigte sich mit der in § 202 Abs 2 Z 1 UGB vorgesehenen Buchwertfortführung und dem eigentlichen Zweck dieser Bestimmung im Hinblick auf die Zuschreibungspflicht von Anschaffungskosten bei einer einzubringenden Gesellschaft.
Rechtsgrundlagen: § 202 Abs 2 Z 1 UGB; § 18 UmgrStG; § 6 Z 13 EStG; § 202 UGB

