Zusammenfassung: Der UFS beschäftigte sich mit einer KG, die land- und forstwirtschaftliche Geräte vermietet bzw. verleiht. Bei einer Prüfung wurde festgestellt, dass diese Zugmaschinen und Anhänger unterhalten hatte, die der KfZ-Steuer unterliegen. Sie brachte dagegen vor, daß diese nicht gewerblich genutzt werden, sondern von einem vereinsähnlichen Zusammenschluss von Landwirten verwendet werden, wodurch ihr eine Befreiung iSd § 2 Abs 1 Z 8 KfzStG zustehen sollte.

