Zusammenfassung: Der UFS hatte in gegenständlicher Entscheidung zu klären, wie von einem Stifter in seine Privatstiftung eingebrachte Wertpapiere sowie ein eingebrachtes Grundstück inklusive einem Wohnhaus gegen Einräumung eines immerwährenden Fruchtgenussrechts sowie häuslicher Pflege und Betreuung steuerlich zu behandeln sind. Unterliegen sowohl die unentgeltlich zugewendeten Wertpapiere als auch die Zuwendung des Grundstücks der Stiftungseingangsbesteuerung? Liegt im Falle des Grundstücks tatsächlich eine unentgeltliche Zuwendung vor? Mit Praxishinweisen von Marschner, der sich zunächst mit Fragen betreffend die Einordnung der Liegenschaftsübertragung durch den UFS unter das GrEStG anstelle des StiftEG befasst und sich danach mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Stiftungseingangssteuer auseinandersetzt.

