Zusammenfassung: Der vorliegende Beitrag informiert über zwei zurzeit beim VwGH anhängige Amtsbeschwerden. Das Höchstgericht hat sich dabei mit Fragen zu befassen betreffend die Bewertung einer Baulücke sowie betreffend die Gebührenschuld im Falle einer Bestätigung über die Zuzählung eines Darlehens.
Rechtsgrundlagen: § 52 Abs 2 BewG; § 16 Abs 1 Z 2 lit a GebG; § 33 TP 8 GebG

