Zusammenfassung: Im vorliegenden Beitrag führt Rauscher eine aktuelle Entscheidung des UFS an, in der der Senat befand, ob bei Tätigkeiten, die als Liebhaberei zu qualifizieren sind, eine dahingehende Beurteilung als rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO möglich und daher eine Abänderung des Bescheides iSd § 205 Abs 6 BAO zulässig ist. Mit Praxishinweisen des Verfassers.

