Zusammenfassung: In gegenständlicher Entscheidung hatte der UFS zu beurteilen, ob iZm dem Erwerb eines Grundstücks, der anschließenden Errichtung einer Wohnanlage, der Vermietung von einzelnen Wohnungen und dem zeitnahen Verkauf von mehreren Wohnungen ins Wohnungseigentum eine vermögensverwaltende Tätigkeit oder aber ein gewerblicher Grundstückshandel vorlag. Welche Merkmale sind ausschlaggebend für die Gewerblichkeit? Wann liegt eine vermögensverwaltende Tätigkeit vor? Mit Praxishinweisen des Verfassers.

