Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob ein Kfz, das von einem Hotelier zur Beförderung der Hotelgäste verwendet wird, der Normverbrauchsabgabe unterliegt bzw unter welchen Voraussetzungen für einen Hotelwagen die Vergütung der NoVA in Anspruch genommen werden kann. Mit Praxishinweisen des Verfassers zum Terminus des Gästewagens sowie zur Nachweisführung iZm der begünstigten Verwendung derartiger Kfz.

