Zusammenfassung: Pistotnig widmet sich in seinem Beitrag einer Entscheidung des UFS, in der sich der Senat mit Fragen betreffend die ausländische Rechtshilfe in fiskalischen Strafverfahren iVm dem Verbot der Beweisverwertung zu befassen hatte. Im gegenständlichen Fall wurden vom LG Innsbruck mehrere Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gestellt. Das Berner Bundesamt für Justiz wies darauf hin, dass die Leistung von Rechtshilfe durch die Schweiz Spezialitätsvorbehalten unterliege. Mit Praxishinweisen des Verfassers.

