Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen betreffend die Auswahl der geeigneten Vorsorgemethode sowie betreffend die Bestimmung des positiven Verkehrswerts bei einem Zusammenschluss gem § 23 UmgrStG zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 23 f UmgrStG

