Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in diesen Entscheidungen mit Fragen betreffend die Gesellschaftsteuerpflicht für Vorgänge zu befassen, bei denen eine Kapitalgesellschaft (Großmuttergesellschaft) zunächst an ihre Tochtergesellschaft leistet und die Tochtergesellschaft in der Folge weiter an ihre Gesellschaft (Enkelgesellschaft) leistet. Der UFS äußerte sich dahingehend, ob auch Leistungen des mittelbaren Gesellschafters der Gesellschaftsteuerpflicht unterliegen.

