Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung ua mit der Frage zu befassen, wer für die Uneinbringlichkeit von Vorauszahlungen an Mindestkörperschaftsteuer, die erst nach der Konkursabweisung einer GmbH mangels Vermögens fällig wurden, zu haften hat. Ferner wurde festgestellt, ob die für eine Inanspruchnahme der Haftung notwendigen Voraussetzungen der Ursächlichkeit von Pflichtverletzung und Abgabenausfall gegeben waren.
Rechtsgrundlagen: § 9 BAO; § 24 Abs 4 Z 1 KStG

