Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob alleine der Ausschank von Getränken (oder auch sobald dieser zu einem überwiegenden Anteil erfolgt) eine Inanspruchnahme der Gaststätten-Pauschalierungsverordnung iR der Gewinnermittlung rechtfertigt. Welche Bedeutung hat dabei der prozentuelle Anteil der abgesetzten Speisen am Gesamtumsatz des Lokals (Bar)? Nach einer kurzen Darstellung des Sachverhaltes werden die Entscheidungsgründe des UFS angeführt. In einer abschließenden Anmerkung führt Dr. Hilber aus, weshalb diese UFS-Entscheidung aus seiner Sicht nicht überzeugen kann.

