Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung zu beurteilen, ob ein Betreiber einer Begleitagentur der ua Begleithostessen für diverse Dienstleistungen einsetzt, diese Leistungen als "Escort-Leistungen" unter Einsatz von Erfüllungsgehilfen im eigenen Namen erbringt. Sind ihm die Umsätze der Begleithostessen zuzurechnen? Dr. Hilber merkt dazu an, dass der UFS auch eine davon abweichende Entscheidung getroffen hat.

