Zusammenfassung: Der Senat beschäftigte sich in dieser Entscheidung mit der Frage, ob die Verwendung eines Rückstandsausweises in einem abgeschlossenem Vollstreckungsverfahren, die Abgabenbehörde daran hindert, diesen in einem weiteren Vollstreckungsverfahren zu verwenden.
Rechtsgrundlagen: § 13 AbgEO

